Aufzeichnungen der Verfahren durch die Kanzlei

Artikel 10 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Aufgabe der Kanzlei, Aufzeichnungen über alle vor dem Gericht verhandelten Verfahren zu führen.

Artikel 10 (3)

Die Kanzlei führt Aufzeichnungen über alle vor dem Gericht verhandelten Verfahren. Nach der Einreichung unterrichtet die betreffende Nebenstelle die Kanzlei über jedes Verfahren.

siehe auch

Artikel 10 → Kanzlei
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei sowie die Ernennung des Kanzlers.