Aufsicht durch das Gericht

Regel 186.2 EPGVO beschreibt, dass der gerichtliche Sachverständige der Aufsicht des Gerichts unterliegt und das Gericht über den Fortgang seiner Arbeit unterrichten muss.

Regel 186.2 EPGVO

Der gerichtliche Sachverständige unterliegt der Aufsicht des Gerichts und hat das Gericht über den Fortgang seiner Arbeit zu unterrichten.

siehe auch

Regel 186 → Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen
Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.