Aufhebung einstweiliger Maßnahmen

Regel 213 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet.

Regel 213.1 EPGVO → Aufhebung bei Nichteröffnung des Hauptverfahrens
Beschreibt die Aufhebung einstweiliger Maßnahmen, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren nicht rechtzeitig einleitet.

Regel 213.2 EPGVO → Entschädigung des Antragsgegners
Regelt die Entschädigung des Antragsgegners für Schäden, die durch die einstweiligen Maßnahmen entstanden sind.

siehe auch

EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.