Aufforderung zur Streithilfe durch das Gericht

Regel 316 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden Richter, eine Person zur Streithilfe aufzufordern, und beschreibt die Anforderungen an die Aufforderung.

Regel 316 (1) EPGVO

Der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter kann von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei jede Person, die vom Ergebnis des Rechtsstreits betroffen ist, dazu auffordern, dem Gericht innerhalb einer festzusetzenden Frist mitzuteilen, ob sie dem Verfahren als Streithelfer beitreten möchte.

siehe auch

Regel 316 EPGVO → Aufforderung zur Streithilfe
Erlaubt dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden Richter, eine Person, die vom Ausgang des Verfahrens betroffen ist, zur Streithilfe aufzufordern, und beschreibt die Anforderungen an die Aufforderung und den Streithilfeantrag.