Regel 7 (3) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass das Europäische Patentamt den Antragsteller auffordert, festgestellte Mängel innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat zu beheben, wenn der Antrag den Anforderungen der Regel 6 Absatz 2 nicht vollständig entspricht.
Sind die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 erfüllt und entspricht der Antrag auf einheitliche Wirkung Regel 6 Absatz 1, nicht aber Regel 6 Absatz 2, so fordert das Europäische Patentamt den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Europäische Patentamt den Antrag zurück.
Regel 7 DOEPS → Prüfung des Antrags durch das Europäische Patentamt
Regelt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung im Antragsverfahren.