Regel 93.1 EPGVO ermöglicht dem Berichterstatter, den Kläger zur Einreichung weiterer Schriftsätze aufzufordern.
Während der Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes kann der Berichterstatter den Kläger auffordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist weitere Schriftsätze einzureichen.
Regel 93 → Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Gericht.