Regel 253.2 EPGVO regelt die Aufforderung zur Behebung von Mängeln und die Unzulässigkeit des Antrags bei Nichterfüllung der Anforderungen.
Hat der Antragsteller die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Antragsteller auf,
(a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen zu beheben und
(b) gegebenenfalls die Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Wenn der Antragsteller die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet, wird die Sache durch den Kanzler dem den ständigen Richter zugewiesen (Regel 345.5 und 345.8), der den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückweisen kann. Er gewährt dem Antragsteller vorab rechtliches Gehör.
Regel 253 → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.