Arbeitsproduktprivileg

Regel 287.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erstreckt das Privileg auf das Arbeitsprodukt von Anwälten und Patentanwälten.

Regel 287.3 EPGVO

Dieses Privileg erstreckt sich auf das Arbeitsprodukt des Anwalts oder Patentanwalts (einschließlich der Kommunikation zwischen Anwälten und/oder Patentanwälten, die in derselben Kanzlei oder demselben Unternehmen arbeiten, oder zwischen Anwälten und/oder Patentanwälten, die von demselben Mandanten beschäftigt werden) und auf jegliche Aufzeichnungen privilegierter Kommunikation.

siehe auch

Regel 287 → Anwalt-Mandanten-Privileg
Regelt das Anwalt-Mandanten-Privileg und dessen Anwendung im Verfahren vor dem Gericht.