Regel 88.4 EPGVO bestimmt, dass Regel 8 keine Anwendung findet.
Regel 8 findet keine Anwendung.
Regel 88 → Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.
Regel 378.5 EPGVO regelt die Nichtanwendung von Regel 8 auf den Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Regel 8 findet keine Anwendung.
Regel 378 → Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe.