Anwendung von Regel 8

Regel 88.4 EPGVO bestimmt, dass Regel 8 keine Anwendung findet.

Regel 88.4 EPGVO

Regel 8 findet keine Anwendung.

siehe auch

Regel 88 → Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.

Anwendung von Regel 8

Regel 378.5 EPGVO regelt die Nichtanwendung von Regel 8 auf den Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Regel 378.5 EPGVO

Regel 8 findet keine Anwendung.

siehe auch

Regel 378 → Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe.