Anwendung von Regel 8

Regel 378 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass Regel 8 keine Anwendung auf den Antrag auf Prozesskostenhilfe findet.

Regel 378 (5) EPGVO

Regel 8 findet keine Anwendung auf den Antrag auf Prozesskostenhilfe.

siehe auch

Regel 378 EPGVO → Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen, und legt fest, dass der Antrag vor oder nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann.