Regel 13 (6) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Vorschriften von Regel 51 Absätze 4 und 5 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) entsprechend auf das Verfahren zur Zahlung der Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung angewendet werden.
Regel 51 Absätze 4 und 5 EPÜ ist entsprechend anzuwenden.
Regel 13 DOEPS → Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Entrichtung und Fälligkeit der Jahresgebühren sowie die Anwendung weiterer EPÜ-Regeln.