Anwendung von Regel 35

Regel 93.3 EPGVO bestimmt, dass Regel 35 entsprechend gilt.

Regel 93.3 EPGVO

Regel 35 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 93 → Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Gericht.