Anwendung von Regel 35

Regel 93 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass Regel 35 entsprechend gilt.

Regel 93 (3) EPGVO

Regel 35 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 93 EPGVO → Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch den Berichterstatter.