Regel 93 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass Regel 35 entsprechend gilt.
Regel 35 gilt entsprechend.
Regel 93 EPGVO → Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch den Berichterstatter.