Anwendung von Regel 16

Regel 134.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anwendung von Regel 16 auf die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags.

Regel 134.3 EPGVO

Regel 16.4 und .5 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 134 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz
Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz.