Regel 134.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anwendung von Regel 16 auf die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags.
Regel 16.4 und .5 gilt entsprechend.
Regel 134 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz
Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz.