Anwendung von Regel 12.5 im Verfahren zur Feststellung der Nichtverletzung

Regel 62.2 EPGVO regelt die Anwendung von Regel 12.5 im Verfahren zur Feststellung der Nichtverletzung.

Regel 62.2 EPGVO

Regel 12.5 findet Anwendung.

siehe auch

Regel 62 → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Feststellung der Nichtverletzung)
Beschreibt den Austausch von Schriftsätzen im Verfahren zur Feststellung der Nichtverletzung.