Anwendung von Regel 12.5

Regel 43.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass Regel 12.5 auf das Verfahren Anwendung findet.

Regel 43.5 EPGVO

Regel 12.5 findet Anwendung.

siehe auch

Regel 43 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)
Beschreibt den gesamten Ablauf des schriftlichen Verfahrens bei einer Klage auf Nichtigerklärung.