Regel 105.4 EPGVO bestimmt, dass in der Zwischenanhörung Regel 103 entsprechend gilt.
Regel 103 gilt entsprechend.
Regel 105 → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.