Anwendung von Regel 103

Regel 105.4 EPGVO bestimmt, dass in der Zwischenanhörung Regel 103 entsprechend gilt.

Regel 105.4 EPGVO

Regel 103 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 105 → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.