Anwendung von Regel 103

Regel 105 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass Regel 103 entsprechend für die Zwischenanhörung gilt.

Regel 105 (4) EPGVO

Regel 103 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 105 EPGVO → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.