Anwendung von Artikel 60 auf Maßnahmen

Artikel 62 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht besagt, dass Artikel 60 Absätze 5 bis 9 entsprechend für die in Artikel 62 genannten Maßnahmen gelten.

Artikel 62 (5)

Artikel 60 Absätze 5 bis 9 gelten für die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entsprechend.

siehe auch

Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Befugnisse des Gerichts, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um drohende Verletzungen zu verhindern oder die Fortsetzung von Verletzungen zu untersagen.