Anwendung von Artikel 60 Absätze 5 bis 9

Artikel 61 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass die Bestimmungen von Artikel 60 Absätze 5 bis 9 entsprechend auf die in diesem Artikel genannten Maßnahmen angewendet werden.

Artikel 61 (2)

Artikel 60 Absätze 5 bis 9 gelten für die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entsprechend.

siehe auch

Artikel 61 → Arrest
Regelt die Möglichkeit des Gerichts, auf Antrag des Antragstellers vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbringung oder Verfügung über Vermögensgegenstände zu verhindern, wenn eine Patentverletzung behauptet wird.