Regel 295 (l) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht das Verfahren in Anwendung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und des Lugano-Übereinkommens, aussetzen kann.
Das Gericht kann das Verfahren in Anwendung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und des Lugano-Übereinkommens, aussetzen.
Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Beschreibt die Bedingungen und Gründe, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei und der ordnungsgemäßen Rechtspflege.