Anwendung der Rückerstattungen

Regel 370.9(d) der EPGVO legt fest, dass pro Klage und Partei nur eine Rückerstattung zur Anwendung kommt.

Regel 370.9(d) EPGVO

Je Klage und Partei kommt nur eine der in Absatz 9 (a), (b) und (c) vorgesehenen Rückerstattungen zur Anwendung. Im Falle der Anwendbarkeit mehr als einer Rückerstattung, kommt für jede Partei die höhere Rückerstattung zur Anwendung.

siehe auch

Regel 370.9 EPGVO → Rückerstattung von Gebühren
Erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren.