Regel 357.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die entsprechende Anwendung der Regeln 355 und 356 auf das Berufungsgericht.
Die Regeln 355 und 356 gelten entsprechend, insbesondere wenn ein Berufungsbeklagter, dem eine Berufungsschrift und eine Berufungsbegründung ordnungsgemäß zugestellt worden sind, keine Berufungserwiderung einreicht, oder wenn eine Partei eine Erwiderung auf eine Anschlussberufung oder vom Berichterstatter angeordnete Übersetzungen nicht einreicht.
Regel 357 → Versäumnisentscheidung (Berufungsgericht)
Regelt die Versäumnisentscheidung des Berufungsgerichts.