Anwendung auf das Berufungsgericht

Regel 345.8 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die entsprechende Anwendung der Absätze auf das Berufungsgericht.

Regel 345.8 EPGVO

Die Absätze 1 und 6 gelten für das Berufungsgericht entsprechend; der Präsident des Berufungsgerichts übt die entsprechenden Aufgaben aus.

siehe auch

Regel 345 → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Zuweisung der Klagen.