Anwendung auf das Berufungsgericht

Regel 345.8 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anwendung auf das Berufungsgericht.

Regel 345.8 EPGVO

Die Absätze 1 und 6 gelten für das Berufungsgericht entsprechend; der Präsident des Berufungsgerichts übt die entsprechenden Aufgaben aus.

siehe auch

Regel 345 EPGVO → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.