Regel 292.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt die Anwendung anderer Regeln auf Patentanwälte.
Die Regeln 285 und 287 bis 291 gelten entsprechend.
Regel 292 → Äußerungsrecht des Patentanwalts
Regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten im Verfahren vor dem Gericht.