Anwendung anderer Regeln

Regel 292.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt die Anwendung anderer Regeln auf Patentanwälte.

Regel 292.3 EPGVO

Die Regeln 285 und 287 bis 291 gelten entsprechend.

siehe auch

Regel 292 → Äußerungsrecht des Patentanwalts
Regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten im Verfahren vor dem Gericht.