Anwendung anderer Regeln

Regel 200.2 EPGVO erläutert, welche anderen Regeln auf die Anordnung des Arrests entsprechend angewendet werden.

Regel 200.2 EPGVO

Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend.

siehe auch

Regel 200 → Anordnung des Arrests von Vermögenswerten
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei den Arrest von Vermögenswerten anzuordnen, um die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen sicherzustellen.