Regel 200.2 EPGVO erläutert, welche anderen Regeln auf die Anordnung des Arrests entsprechend angewendet werden.
Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend.
Regel 200 → Anordnung des Arrests von Vermögenswerten
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei den Arrest von Vermögenswerten anzuordnen, um die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen sicherzustellen.