Regel 199.2 EPGVO erläutert, welche anderen Regeln auf die Anordnung der Inspektion entsprechend angewendet werden.
Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend.
Regel 199 → Anordnung der Inspektion
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Inspektion von Erzeugnissen, Vorrichtungen, Verfahren, Räumlichkeiten oder lokalen Gegebenheiten vor Ort anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.