Anwendung anderer Regeln

Regel 199.2 EPGVO erläutert, welche anderen Regeln auf die Anordnung der Inspektion entsprechend angewendet werden.

Regel 199.2 EPGVO

Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend.

siehe auch

Regel 199 → Anordnung der Inspektion
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Inspektion von Erzeugnissen, Vorrichtungen, Verfahren, Räumlichkeiten oder lokalen Gegebenheiten vor Ort anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.