Regel 306.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anweisungen des Gerichts zur Regelung der Auswirkungen einer Parteiänderung auf die Verfahrensleitung.
Ordnet das Gericht an, dass eine Partei nach Regel 305.1 hinzugefügt, entfernt oder durch eine andere Partei ersetzt wird, erteilt es Anweisungen zur Regelung der Auswirkungen auf die Verfahrensleitung.
Regel 306 → Auswirkungen auf das Verfahren
Regelt die Auswirkungen einer Parteiänderung auf das Verfahren.