Regel 294 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einem Vertreter, die Löschung des Namens eines verstorbenen Vertreters aus dem Verzeichnis der Vertreter zu beantragen.
Ein Antrag, den Namen eines Vertreters, der die Anforderungen des Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens erfüllt, aus dem Verzeichnis der Vertreter zu löschen, kann gestellt werden von: (b) einem Vertreter für den eingetragenen Vertreter, welcher verstorben ist.
Regel 294 EPGVO → Löschung aus dem Verzeichnis der Vertreter
Erlaubt einem Vertreter, der seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist, die Löschung aus dem Verzeichnis der Vertreter zu beantragen.