Regel 294 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einem Vertreter, die Löschung seines Namens aus dem Verzeichnis der Vertreter zu beantragen, wenn er seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat oder aus anderen Gründen die Anforderungen von Regel 286 nicht weiter erfüllt.
Ein Antrag, den Namen eines Vertreters, der die Anforderungen des Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens erfüllt, aus dem Verzeichnis der Vertreter zu löschen, kann gestellt werden von: (a) dem Vertreter selbst, im Fall, dass er seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat oder aus anderen Gründen die Anforderungen von Regel 286 nicht weiter erfüllt;
Regel 294 EPGVO → Löschung aus dem Verzeichnis der Vertreter
Erlaubt einem Vertreter, der seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist, die Löschung aus dem Verzeichnis der Vertreter zu beantragen.