Regel 245 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Regel 245.1 → Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme
Beschreibt, wer berechtigt ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
Regel 245.2 → Fristen für die Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme
Regelt die Fristen, innerhalb derer ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden muss.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung.