Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes

Regel 88 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts fest.

Regel 88 (1) EPGVO → Einreichungsfrist und Sprache des Antrags
Der Kläger hat den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Amtes bei der zuständigen Kanzlei in der Sprache einzureichen, in der das Patent erteilt wurde.

Regel 88 (2) EPGVO → Inhalt des Antrags
Der Antrag muss spezifische Informationen enthalten, darunter den Namen des Klägers, eine Erläuterung der Beschwer und Berechtigung, die postalische und elektronische Adresse für Zustellungen, die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, Angaben zu früheren oder anhängigen Verfahren, die beantragte Anordnung oder Abhilfe, die Gründe für die Aufhebung oder Abänderung, vorgebrachte Tatsachen, Beweismittel und rechtliche Ausführungen sowie eine Aufstellung der Unterlagen.

Regel 88 (3) EPGVO → Gebühr für die Klage
Der Kläger hat die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 zu entrichten.

Regel 88 (4) EPGVO → Anwendung von Regel 8
Regel 8 findet keine Anwendung auf diesen Antrag.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.