Regel 88 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.
Regel 88.1 EPGVO → Einreichungsfrist und Sprache des Antrags
Legt die Frist und die Sprache fest, in der der Antrag einzureichen ist.
Regel 88.2 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die der Antrag enthalten muss.
Regel 88.3 EPGVO → Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes
Regelt die Entrichtung der Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes.
Regel 88.4 EPGVO → Anwendung von Regel 8
Bestimmt, dass Regel 8 keine Anwendung findet.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.