Regel 118.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, nach einer Endentscheidung Anordnungen zu beantragen.
Hat das Gericht Anordnungen gemäß Absatz 2(a) getroffen, kann jede Partei innerhalb von zwei Monaten nach einer Endentscheidung der Zentralkammer, des Berufungsgerichts oder des Europäischen Patentamts über die Gültigkeit des Patents bei der Lokal- oder Regionalkammer diejenigen Anordnungen beantragen, die sich aus dieser Endentscheidung ergeben [Regel 354.2].
Regel 118 EPGVO → Entscheidung in der Sache
Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.