Anschlussberufung

Regel 237 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die keine Berufungsschrift eingereicht hat, innerhalb der Frist für die Berufungserwiderung eine Anschlussberufung einzulegen.

Regel 237 (1) EPGVO → Frist für die Anschlussberufung
Eine Partei, die innerhalb der in Regel 224.1 angegebenen Frist keine Berufungsschrift eingereicht hat, kann innerhalb der in Regel 235 angegebenen Frist mittels einer Anschlussberufung dennoch Berufung einlegen, wenn eine der anderen Parteien eine Berufungsschrift eingereicht hat.

Regel 237 (2) EPGVO → Inhalt der Anschlussberufungsschrift
Die Anschlussberufungsschrift muss in der Berufungserwiderung enthalten sein. Sie muss den Anforderungen der Regeln 225 und 226 entsprechen. Die Regeln 229, 233 und 234 gelten für die Anschlussberufungsschrift entsprechend.

Regel 237 (3) EPGVO → Form und Zeitpunkt der Anschlussberufung
In anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt ist eine Anschlussberufung nicht zulässig.

Regel 237 (4) EPGVO → Gebühr für die Anschlussberufung
Eine Anschlussberufung ist hinsichtlich der Gebühr für die Berufung wie eine Berufung zu behandeln. Regel 228 gilt entsprechend.

Regel 237 (5) EPGVO → Rücknahme der Berufung
Wird die Berufung zurückgenommen, gilt auch jede Anschlussberufung als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 235 EPGVO → Berufungserwiderung
Legt fest, dass der Berufungsbeklagte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung eine Berufungserwiderung einreichen kann.

Regel 238 EPGVO → Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf
Erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen.