Anordnungen zu Gerichtsgebühren und Kosten

Regel 305.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anordnungen des Gerichts hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten bei Parteiänderung.

Regel 305.3 EPGVO

Ordnet das Gericht an, dass eine Person Partei wird oder als Partei ausscheidet, kann es in Bezug auf diese Partei geeignete Anordnungen hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten treffen.

siehe auch

Regel 305 → Parteiänderung
Regelt die Änderung der Parteien im Verfahren.