Regel 39.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bietet dem Berichterstatter die Möglichkeit, Übersetzungen von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, anzuordnen.
Ist die Verfahrenssprache vor der Lokal- oder Regionalkammer, welche die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen hat, nicht die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, kann der Berichterstatter anordnen, dass die Parteien innerhalb eines Monats Übersetzungen von Schriftsätzen und sonstigen von ihm bestimmten, während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, einzureichen haben.
Regel 39 EPGVO → Verfahrenssprache vor der Zentralkammer
Behandelt die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an diese verwiesen wurde.