Regel 363 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Spruchkörper auf Vorschlag des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche erlassen kann.
Regel 363 (1) EPGVO → Vorschlag durch den Berichterstatter
Beschreibt, dass der Berichterstatter dem Spruchkörper vorschlagen kann, offensichtlich unzulässige Ansprüche zurückzuweisen.
Regel 363 (2) EPGVO → Entscheidung des Spruchkörpers
Regelt, dass der Spruchkörper nach Prüfung des Vorschlags des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung erlassen kann.
Regel 363 (3) EPGVO → Mitteilung an die Parteien
Legt fest, dass die Anordnung den Parteien mitgeteilt werden muss und diese die Möglichkeit haben, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.