Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche

Regel 363 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Spruchkörper auf Vorschlag des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche erlassen kann.

Regel 363 (1) EPGVO → Vorschlag durch den Berichterstatter
Beschreibt, dass der Berichterstatter dem Spruchkörper vorschlagen kann, offensichtlich unzulässige Ansprüche zurückzuweisen.

Regel 363 (2) EPGVO → Entscheidung des Spruchkörpers
Regelt, dass der Spruchkörper nach Prüfung des Vorschlags des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung erlassen kann.

Regel 363 (3) EPGVO → Mitteilung an die Parteien
Legt fest, dass die Anordnung den Parteien mitgeteilt werden muss und diese die Möglichkeit haben, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.