Artikel 59 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt dem Gericht, die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
Artikel 59 → Anordnung der Beweisvorlage
Regelt die Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch das Gericht, um die Ansprüche einer Partei zu begründen.