Regel 177.1 EPGVO erlaubt dem Gericht, anzuordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird.
Das Gericht kann anordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird:
(a) von Amts wegen,
(b) wenn eine schriftliche Zeugenaussage von der anderen Partei bestritten wird, oder
(c) aufgrund eines Antrags auf persönliche Vernehmung eines Zeugen [Regel 176].
Regel 177 → Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung
Erlaubt dem Gericht, eine persönliche Vernehmung eines Zeugen anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung des Zeugen.