Anordnung der persönlichen Vernehmung

Regel 177.1 EPGVO erlaubt dem Gericht, anzuordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird.

Regel 177.1 EPGVO

Das Gericht kann anordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird:

(a) von Amts wegen,

(b) wenn eine schriftliche Zeugenaussage von der anderen Partei bestritten wird, oder

(c) aufgrund eines Antrags auf persönliche Vernehmung eines Zeugen [Regel 176].

siehe auch

Regel 177 → Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung
Erlaubt dem Gericht, eine persönliche Vernehmung eines Zeugen anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung des Zeugen.