Anordnung der Offenlegung

Regel 144.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anordnung des Gerichts zur Offenlegung der Bücher durch die unterlegene Partei.

Regel 144.1 EPGVO

Das Gericht kann

(a) anordnen, dass die unterlegene Partei dem Antragsteller innerhalb einer festzusetzenden Frist und zu den Bedingungen, die das Gericht unter anderem unter Berücksichtigung von Artikel 58 des Übereinkommens und Regel 190.1. und .4 als angemessen erachtet, die Bücher offenlegt;

(b) den Antragsteller unterrichten und eine Frist festsetzen, innerhalb derer das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz fortgeführt wird.

siehe auch

Regel 144 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Offenlegung der Bücher
Beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Offenlegung der Bücher.