Anordnung der Beweisvorlage durch den Berichterstatter

Regel 190.3 EPGVO erlaubt dem Berichterstatter, eine Anordnung im schriftlichen oder Zwischenverfahren zu erlassen.

Regel 190.3 EPGVO

Der Berichterstatter kann eine solche Anordnung im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren erlassen, nachdem er der gegnerischen/dritten Partei Gelegenheit rechtliches Gehör gewährt hat.

siehe auch

Regel 190 → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.