Artikel 67 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht es dem Gericht, auf Antrag die Erteilung von Auskünften durch den Verletzer anzuordnen.
Das Gericht kann auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Antragstellers hin nach Maßgabe der Verfahrensordnung anordnen, dass der Verletzer dem Antragsteller über Folgendes Auskunft erteilt:
a) Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse oder Verfahren,
b) die erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse gezahlt wurden und
c) die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb von verletzenden Erzeugnissen oder an der Anwendung des verletzenden Verfahrens beteiligten dritten Personen.
Artikel 67 → Befugnis, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen
Regelt die Befugnis des Gerichts, die Erteilung von Auskünften anzuordnen, um die Durchsetzung von Rechten zu unterstützen.