Artikel 41 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Annahme der Verfahrensordnung durch den Verwaltungsausschuss nach Konsultation der Beteiligten und der Europäischen Kommission sowie die Bedingungen für deren Änderung.
Die Verfahrensordnung wird nach eingehender Konsultation der Beteiligten vom Verwaltungsausschuss angenommen. Zuvor ist eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zur Vereinbarkeit der Verfahrensordnung mit dem Unionsrecht einzuholen.
Die Verfahrensordnung kann auf Vorschlag des Gerichts und nach Konsultation der Europäischen Kommission durch einen Beschluss des Verwaltungsausschusses geändert werden. Diese Änderungen dürfen jedoch weder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen oder der Satzung stehen, noch zur Änderung dieses Übereinkommens oder der Satzung führen.
Artikel 41 → Verfahrensordnung
Regelt die Verfahrensordnung und deren Einhaltung im Einklang mit dem Übereinkommen und der Satzung.