Regel 17.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, ab wann die Klage als bei Gericht anhängig gilt.
Die Klage gilt ab dem Tag des Eingangs der Klageschrift als bei Gericht anhängig.
Regel 17 EPGVO → Eintragung in das Register und Zuweisung (Gericht erster Instanz, Verletzungsklage)
Beschreibt die Eintragung der Klageschrift in das Register, die Zuweisung zu einem Spruchkörper und die Benachrichtigung des Klägers.