Angaben in der Zurückverweisungsentscheidung

Regel 243.1 EPGVO beschreibt die erforderlichen Angaben in der Entscheidung, mit der die Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird.

Regel 243.1 EPGVO

In der Entscheidung, mit der die Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird, ist anzugeben, ob der Spruchkörper, dessen frühere Entscheidung oder Anordnung aufgehoben wurde, sich weiter mit der Klage befassen soll, oder ob der Vorsitzende Richter der betreffenden Kammer einen anderen Spruchkörper berufen soll.

siehe auch

Regel 243 → Zurückverweisung
Beschreibt das Verfahren zur Zurückverweisung einer Klage an das Gericht erster Instanz.