Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d)

Regel 151 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) verlangt, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d) enthält.

Regel 13.1(a) bis (d) EPGVO

(a) Name und Anschrift der Parteien, (b) Name und Anschrift des Vertreters der Parteien, © eine kurze Beschreibung des Streitgegenstands, (d) die Angabe des Werts des Streitgegenstands.

siehe auch

Regel 151 EPGVO → Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung
Bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.