Regel 151 (c) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) verlangt, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung die Angabe enthält, ob gegen die Entscheidung in der Sache Berufung eingelegt wurde, soweit zum Zeitpunkt des Antrags bekannt.
Der Antrag auf Kostenfestsetzung muss die Angabe enthalten, ob gegen die Entscheidung in der Sache Berufung eingelegt wurde, soweit zum Zeitpunkt des Antrags bekannt.
Regel 151 EPGVO → Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung
Bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.