Angabe von Beweismitteln bei bestrittenen Tatsachen

Regel 171 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Pflicht einer Partei, Beweise für bestrittene Tatsachen anzugeben.

Regel 171 (1) EPGVO

Eine Partei, die eine Tatsachenbehauptung aufstellt, die von der anderen Partei bestritten wird oder wahrscheinlich bestritten wird, hat die Beweise für diese Behauptung anzugeben. Werden in Bezug auf eine streitige Tatsache keine Beweismittel angegeben, wird das Gericht dies bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit berücksichtigen.

siehe auch

Regel 171 EPGVO → Beweisangebot
Legt fest, wie Beweise für Tatsachenbehauptungen, die von der anderen Partei bestritten werden, angeboten werden müssen.