Anforderungen an die ausführende Person

Regel 196 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die ausführende Person eine Fachperson oder ein Sachverständiger sein muss, der Sachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet.

Regel 196 (5) EPGVO

Die Person nach Absatz 4 muss eine Fachperson oder ein Sachverständiger sein und Sachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten.

siehe auch

Regel 196 EPGVO → Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.