Regel 234 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berufungskläger, die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, anzufechten.
Regel 234 (1) EPGVO → Anfechtungsrecht des Berufungsklägers
Erlaubt dem Berufungskläger, gegen die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, Beschwerde einzulegen.
Regel 234 (2) EPGVO → Frist für die Anfechtung
Legt die Frist fest, innerhalb derer der Berufungskläger die Anfechtung einreichen muss.
Regel 234 (3) EPGVO → Prüfung der Anfechtung
Beschreibt den Prozess der Prüfung der Anfechtung durch das Gericht.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.