Regel 234 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Regel 234.1 → Anfechtungsfrist
Beschreibt die Frist, innerhalb derer der Berufungskläger die Entscheidung anfechten kann.
Regel 234.2 → Zuweisung der Anfechtung zu einem Spruchkörper
Regelt die Zuweisung der Anfechtung zu einem Spruchkörper des Berufungsgerichts.
Regel 234.3 → Fortsetzung der Berufung bei Aufhebung der Entscheidung
Erläutert die Fortsetzung der Berufung, wenn die Entscheidung aufgehoben wird.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.