Regel 137 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz erhobenen Anspruch anerkennt.
Erkennt die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz erhobenen Anspruch an, muss sie dies der Kanzlei innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Der Berichterstatter erlässt die Anordnung auf Festsetzung von Schadenersatz gemäß dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz.
Regel 137 EPGVO → Erwiderung der unterlegenen Partei
Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz eine Erwiderung einreichen muss.