Anerkennung der Zuständigkeit

Regel 19.7 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Folgen, wenn der Beklagte innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Einspruch erhebt.

Regel 19.7 EPGVO

Erhebt der Beklagte innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keinen vorläufigen Einspruch, gilt dies als Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts sowie der Zuständigkeit der vom Kläger gewählten Kammer.

siehe auch

Regel 19 EPGVO → Einspruch
Beschreibt das Verfahren zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Klageschrift.