Regel 271.4 EPGVO beschreibt alternative Methoden der Zustellung, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist.
Kann die Zustellung nicht auf elektronischem Wege bewirkt werden, stellt die Kanzlei die Klageschrift dem Beklagten zu
(a) auf eine andere im Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen [Verordnung (EU) 2020/1784] vorgesehene Art, insbesondere durch Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg [Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/1784], oder
(b) wenn eine Zustellung nicht gemäß Absatz 4(a) bewirkt werden konnte, auf eine andere nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Zustellung zu bewirken ist, zulässige Art oder auf eine vom Gericht gemäß Regel 275 zugelassene Art.
Regel 271 → Zustellung der Klageschrift
Regelt die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich der elektronischen Zustellung und alternativer Zustellmethoden.